Zum Inhalt springen
import-butler.ch — Auto importieren lassen!

Auto als Übersiedlungsgut in die Schweiz einführen

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz, kommt Ihr Auto als Übersiedlungsgut abgabenfrei über die Grenze – vorausgesetzt, Sie haben es vor dem Umzug während mindestens sechs Monaten selbst gebraucht und benützen es danach weiter. Für die anschliessende Zulassung gilt seit dem 1. Februar 2026 zusätzlich: Bei Fahrzeugen ohne EU-Genehmigung, die zum Eigengebrauch importiert werden, ist der Nachweis über die elektromagnetische Störfestigkeit nicht zu verlangen.

Wann Ihr Auto als Übersiedlungsgut gilt

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) knüpft die abgabenfreie Einfuhr an drei Bedingungen:

  • Wohnsitzverlegung: Sie verlegen Ihren Wohnsitz in die Schweiz. Das ist die wichtigste Voraussetzung – ohne sie gilt Ihr Fahrzeug nicht als Übersiedlungsgut.
  • Sechs Monate Gebrauch: Sie haben das Fahrzeug vor dem Umzug während mindestens sechs Monaten persönlich gebraucht.
  • Weiterverwendung: Sie benützen das Fahrzeug nach der Einfuhr weiterhin selbst.

Massgebend ist der Gebrauch, nicht das Kaufdatum allein. Ein Auto, das Sie zwei Monate vor dem Umzug gekauft haben, erfüllt die zweite Bedingung nicht, auch wenn es auf Ihren Namen läuft.

Wer aus einem EU- oder EFTA-Staat zuzieht, muss keine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung vorlegen. Die Wohnsitzverlegung weisen Sie in diesem Fall anders nach – etwa mit dem Arbeitsvertrag, dem Mietvertrag oder der Abmeldebestätigung aus dem Abgangsland.

Formular 18.44 und die Zollveranlagung

Bei der Einfuhr legen Sie der Einreisezollstelle das ausgefüllte Antragsformular 18.44 «Zollveranlagung von Übersiedlungsgut» zusammen mit den Begleitpapieren vor. Zwei Punkte werden dabei regelmässig unterschätzt:

  • Öffnungszeiten: Die Veranlagung muss während der Öffnungszeiten der Zollstelle für Handelswaren erfolgen. Ein Grenzübertritt am Abend oder am Wochenende funktioniert dafür nicht.
  • Vorprüfung: Sie können Ihr Übersiedlungsdossier mindestens zwei Arbeitstage vor dem Grenzübertritt an die Zollstelle senden, was die Abfertigung beschleunigt. Angeboten wird das nur von den Zollstellen Mendrisiotto (Grenzübergang Stabio-Confine), Vedeggio und Chiasso-Strada – und Sie müssen die Grenze dann bei genau jener Stelle überqueren, die Ihr Dossier bearbeitet hat.

Die Zollpapiere und die Terminplanung übernehmen wir gerne für Sie; veranlagt wird Ihr Fahrzeug in jedem Fall durch den Zoll.

Abgabenfrei heisst nicht prüfungsfrei

Die Zollbefreiung betrifft nur die Abgaben. Der technische Teil des Imports läuft davon unabhängig weiter: Bei der Zollabfertigung erhält Ihr Fahrzeug die Stammnummer, danach brauchen Sie den Versicherungsnachweis, die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) und die Zulassung im Wohnkanton. Ob für Ihr Fahrzeug eine CO₂-Abgabe anfällt, hängt vom Einzelfall ab – das klären wir vorgängig für Sie ab.

EMV-Nachweis: seit 1. Februar 2026 entfällt die Störfestigkeit

Ein Fahrzeug aus den USA – oder aus Japan, Korea, Grossbritannien – hat in der Regel keine EU-Genehmigung. Genau für diese Fahrzeuge hat das Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 1. Februar 2026 neue Weisungen zum Nachweis über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) in Kraft gesetzt. Sie unterscheiden zwei Nachweise, und das ist der Punkt, auf den es ankommt:

  • Störfestigkeit entfällt. Bei Fahrzeugen ohne EU-Genehmigung, die zum Eigengebrauch importiert werden und den Klassen M1 (Personenwagen) oder N1 (leichte Nutzfahrzeuge) angehören, ist der Nachweis über die elektromagnetische Störfestigkeit für die Zulassung nicht zu verlangen.
  • Störaussendung bleibt, wird aber einfacher. Prüfberichte ausländischer Prüfstellen, die bei der UNECE für die entsprechenden Prüfungen notifiziert sind, brauchen keine zusätzliche Konformitätsbeglaubigung durch eine anerkannte Schweizer Prüfstelle. Und zu einer Konformitätserklärung des Herstellers ist kein dazugehörender Prüfbericht zu verlangen – bei Unklarheiten kann er aber nachgefordert werden.

Als Eigengebrauch gilt, dass das Fahrzeug auf den Namen des in der Zollveranlagung deklarierten Importeurs zugelassen wird. Ein späterer Verkauf und eine Zulassung auf einen anderen Halter bleiben möglich. Beim Umzug in die Schweiz ist diese Voraussetzung praktisch immer erfüllt: Sie führen das Fahrzeug selbst ein und lassen es auf sich selbst zu.

Alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleiben unberührt, insbesondere die Anforderungen an die Verkehrs- und Produktesicherheit. Die Weisungen ersetzen also keine MFK.

Verlangt das Strassenverkehrsamt dennoch einen Störfestigkeitsnachweis, können Sie die Weisungen des ASTRA zum EMV-Nachweis vorlegen – das PDF liegt auf der Website des ASTRA und lässt sich ausdrucken und mitnehmen.

Bitte beachten Sie: Das ist unsere eigene Erfahrung aus der laufenden Abwicklung, keine Rechtsauskunft. Die Praxis kann sich je nach Strassenverkehrsamt und zuständiger Person unterscheiden, und wir können keine Garantie dafür übernehmen, dass Ihr Fahrzeug gleich behandelt wird.

Was das für Ihren Import bedeutet

Planen Sie den Umzug früh genug, damit die Sechsmonatsfrist beim Grenzübertritt erfüllt ist, und stimmen Sie den Grenzübertritt auf die Öffnungszeiten der Zollstelle ab. Für die Zulassung nehmen Sie die ASTRA-Weisungen mit – sie ersparen Ihnen im besten Fall die Suche nach einem Nachweis, den es für Ihr Fahrzeug gar nicht gibt.

Unsicher, ob Ihr Fahrzeug als Übersiedlungsgut durchgeht? Kontaktieren Sie uns mit dem geplanten Umzugsdatum, den Fahrzeugpapieren, der Erstzulassung und dem Kilometerstand – wir prüfen das vor der Einfuhr für Sie.